Online Scheidung mit effektiver Kostenkontrolle

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    Die Scheidungskosten

    Die Kosten einer Ehescheidung setzen sich primär aus zwei Komponenten zusammen: den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Die Gesamthöhe richtet sich dabei nicht nach dem Aufwand der Anwälte oder des Gerichts, sondern maßgeblich nach dem Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens.

    Der Verfahrenswert: Die Berechnungsgrundlage

    Der Verfahrenswert ist die wichtigste Kennzahl und bildet die Basis für die Berechnung aller Kosten. Er wird vom Familiengericht festgesetzt und orientiert sich an der finanziellen Situation der Ehegatten und dem Umfang der Streitsachen.

    Berechnung des Verfahrenswerts

    Der Verfahrenswert setzt sich in der Regel wie folgt zusammen:

    KostenbestandteilBerechnung
    A) Scheidungsverfahren3 Nettomonatseinkommen beider Ehegatten (einschließlich Kindesunterhalt, aber abzüglich Verbindlichkeiten).
    B) Versorgungs­ausgleich (Rententeilung)10% des Verfahrenswerts der Scheidung pro auszugleichender Rentenanwartschaft, mindestens aber 1.000 €.
    C) Folgesachen wie z. B. Unterhalt, ZugewinnausgleichDer Wert jeder weiteren Folgesache wird hinzugerechnet.

    Beispiel

    Beträgt das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen beider Ehepartner 4.000 € pro Monat, beträgt der Verfahrenswert für die Scheidung (A) mindestens 12.000 €, also 3 x 4.000 €. Hinzu kommt der Wert des Versorgungsausgleichs (B) und gegebenenfalls der Wert weiterer Streitpunkte.

    Faustregel: Je höher das gemeinsame Einkommen und je komplexer die Angelegenheit, also wenn viele Folgesachen eingebracht werden, desto höher ist der Verfahrenswert und damit die Gesamtkosten.

    Gerichtskosten

    Die Gerichtskosten sind die Gebühren, die das Gericht für die Durchführung des Verfahrens erhebt.

    • Berechnung: Sie werden auf Basis des festgesetzten Verfahrenswerts mithilfe des Gerichtskostengesetzes berechnet.
    • Gebührensatz: Für das Scheidungsverfahren gilt in der Regel ein doppelter Gebührensatz.
    • Fälligkeit: Die Gerichtskosten müssen in der Regel im Voraus als Vorschuss vom Antragsteller gezahlt werden, bevor das Gericht tätig wird.
    • Verteilung: Im Scheidungsverfahren tragen die Ehegatten die Gerichtskosten meist je zur Hälfte.

    Anwaltskosten

    Die Kosten für den Rechtsanwalt sind ebenfalls an den Verfahrenswert gebunden und richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

    • Vergütungssätze: Für das Scheidungsverfahren entstehen in der Regel Gebühren als:
      • Verfahrensgebühr: Für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens.
      • Termingebühr: Für die Teilnahme am mündlichen Gerichtstermin.
      • Post- und Telekommunikationspauschale und die Mehrwertsteuer.
    • Mindestanwaltskosten: Auch wenn die Ehegatten eine einvernehmliche Scheidung anstreben und sich nur ein Anwalt am Verfahren beteiligt, der den Scheidungsantrag stellt, fallen die gesetzlichen Kosten für diesen Anwalt an.
    • Einvernehmliche Scheidung: Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn nur der Antragsteller einen Anwalt beauftragt. Der andere Ehegatte stimmt dem Antrag nur zu. Für diese Zustimmungserklärung braucht er keinen Anwalt. Dies spart die Anwaltskosten für den zweiten Partner, führt aber nicht zu einer Senkung der Gerichtskosten oder der Gebühren des tätigen Anwalts.

    Möglichkeiten zur Kostenreduzierung

    Die Kosten der Scheidung können für Personen mit geringem oder mittlerem Einkommen eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Der Staat bietet hier jedoch Unterstützung:

    A. Verfahrenskostenhilfe

    Wenn ein Ehegatte die Kosten des Verfahrens nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

    • Voraussetzungen: Bedürftigkeit und hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage.
    • Wirkung: Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt die Gerichtskosten und die Vergütung des beigeordneten eigenen Anwalts ganz oder teilweise. Die Bewilligung erfolgt oft unter dem Vorbehalt der Ratenzahlung oder einer späteren Rückforderung innerhalb von 4 Jahren nach Verfahrensende.

    B. Einvernehmliche Scheidung

    Eine einvernehmliche Scheidung senkt zwar nicht den Verfahrenswert an sich, reduziert aber die Gesamtkosten erheblich, da:

    • Anwaltskosten gespart werden: Es muss nur der Antragsteller einen Anwalt beauftragen.
    • Streitwert-Erhöhungen vermieden werden: Es fallen keine kostentreibenden Folgesachen wie langwierige Unterhalts– oder Zugewinnprozesse an.

    C. Geringerer Verfahrenswert

    Wer eine Ehescheidung plant, sollte sich frühzeitig über die anfallenden Kosten informieren. Die Gesamtkosten sind direkt an den Verfahrenswert gekoppelt, der sich primär aus dem gemeinsamen Einkommen ableitet. Eine einvernehmliche Vorgehensweise und gegebenenfalls der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe sind die effektivsten Wege, um die finanzielle Belastung des Scheidungsverfahrens zu minimieren.

    Rechtsanwalt Reinhard Scholz

    Salzstr. 20
    48143 Münster
    kanzlei-salzstrasse@muenster.de
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