Da bei einer Scheidung immer der geringer Verdienende den Kürzeren zieht, wurde der Versorgungsausgleich ins Gesetz aufgenommen. Dieser ist nicht zu verwechseln mit der Zahlung von Ehegattenunterhalt, denn er greift erst bei Erreichen des Rentenalters. Daher wird der Versorgungsausgleich auch von der Rentenkasse ermittelt und durch die bis zur Scheidung erreichten Anwartschaften errechnet.

Wichtig ist es, das beide Partner genaue Angaben zu Ausbildung, Beruf, Wehrdienst und Kindererziehung machen. Nur ein lückenloser Nachweis der geleisteten Beiträge gewährleistet eine korrekte Berechnung. Bevor nicht beiderseits die Unterlagen von der Rentenkasse vorliegen, wird keine Scheidung ausgesprochen. Prozentual wird hier belegt, wie viel Bezüge von der Altersrente an den geschiedenen Partner bei Erreichen des Rentenalters abgeführt werden. Dies betrifft zumeist den Mann, da er nicht durch Kindererziehung und Hausfrauen Dasein aus dem Berufsleben aussteigt und daher eine wesentlich höhere Rentenanwartschaft erwirbt.

Aber auch in umgekehrter Weise ist das Prinzip das gleiche, denn in kinderlosen Ehen kann auch die Frau mehr verdienen. Wichtig ist zu wissen, dass der Versorgungsausgleich nur angerechnet wird bis zum Beenden der ehelichen Gemeinschaft. Denn nur so lange wird eine gemeinsame finanzielle Grundlage geschaffen. In besonderen Fällen greift der Versorgungsausgleich auch schon vor dem Erreichen des Rentenalters, insbesondere dann, wenn der andere Partner aus gesundheitlichen Gründen Rente beziehen muss.

Die Summe dieser Zahlungen errechnet sich dann aus dem derzeitigen Stand, also aus der Summe, welche der zu Leistende derzeit erhalten würde, wenn er das Alter erreicht hätte. Je mehr Berufsjahre und vor allen Dingen Ehejahre zusammen verbracht worden sind, desto höher fällt später der Versorgungsausgleich aus.